Dies ist die schriftliche Fassung der Folge – inhaltlich gleich, aber redigiert und mit den Fundstellen versehen. Wer lieber zuhört: die Folge dauert 20 Minuten (öffnet in neuem Fenster).
Ein Thema, das fast alle betrifft und über das niemand gern redet. In dieser Folge geht es nicht darum, wie man ein Testament schreibt – sondern darum, was passiert, wenn man keines hat.
Der häufigste Irrtum
„Wenn einer von uns stirbt, bekommt der andere sowieso alles.“ Das ist der Satz, der in der Beratung am häufigsten fällt. Und er ist in den meisten Fällen falsch.
Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Die sieht etwas anderes vor als das, was die meisten annehmen.
Das Standardbeispiel: Ehepaar, zwei Kinder
Der erste Schritt ist immer die Frage nach dem Güterstand. Wer bei der Heirat keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt in Zugewinngemeinschaft – das ist der Normalfall.
Dann setzt sich der Erbteil des Ehegatten aus zwei Teilen zusammen: einem Viertel als gesetzlicher Erbteil neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 BGB) und einem weiteren Viertel als pauschalem Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Verheiratetes Paar in Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder. Der Ehemann stirbt ohne Testament.
Ehefrau: 50 Prozent (ein Viertel Erbteil plus ein
Viertel Zugewinnausgleich).
Jedes Kind: 25 Prozent – die Kinder teilen die andere
Hälfte zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Die Ehefrau bekommt also nicht alles. Sie bekommt die Hälfte – und die andere Hälfte gehört den Kindern.
Und das Haus?
Die naheliegende nächste Frage. Nein, die Ehefrau bekommt nicht automatisch das Haus.
Zu prüfen ist zweierlei: Fällt die Immobilie überhaupt in den Nachlass – und wer war Eigentümer? War das Ehepaar gemeinsam zu je einem halben Anteil im Grundbuch eingetragen, fällt nur der Hälfteanteil des Verstorbenen in den Nachlass. An diesem Hälfteanteil sind dann Mutter und Kinder beteiligt.
Das Haus ist damit nicht „ihr Haus“, sondern ein Gegenstand, über den sie mit den Kindern gemeinsam entscheiden muss.
Die Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört ihnen gemeinsam, nicht in Stücken.
Die Verwaltung steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB) – was bedeutet, dass bei jeder wesentlichen Entscheidung Einvernehmen hergestellt werden muss. Gleichzeitig kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Kommt keine Einigung zustande, endet das in einer Teilungsklage oder der Teilungsversteigerung.
Der typische Verlauf sieht so aus: Unmittelbar nach dem Tod sind sich alle einig. Über die Jahre entstehen unterschiedliche Interessen. Ein Kind braucht Geld und möchte ausbezahlt werden; die anderen haben die Mittel dafür nicht. Dann wird gestritten – zuerst über das Ob, dann über die Höhe.
Und oft geht es dabei nicht mehr um Quoten. Es geht darum, wer in der Kindheit mehr bekommen hat und wer schon immer der Liebling war. Dass sich eine Familie gut versteht, ist keine Vorsorge – im Erbfall kommt genau das hoch, was lange niemand mehr erwähnt hat.
Drei Geschwister erben ein Haus zu je einem Drittel. Eines will Geld und deshalb verkaufen, eines will darin wohnen bleiben, eines ist unentschlossen. Es stellt sich die Frage, was das Haus wert ist und wer wen wie hoch auszahlen muss. Genau hier beginnt der Streit – und oft sitzen die Beteiligten dann nicht mehr an einem Tisch.
Minderjährige Kinder erben auch – und das wird kompliziert
Auf das Alter kommt es nicht an. Auch ein achtjähriges Kind wird Erbe; die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 BGB fragt nicht nach der Volljährigkeit.
Praktisch heißt das: Die Mutter ist Miterbin und gleichzeitig gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, die ebenfalls Miterben sind. Bei der Auseinandersetzung stehen sich ihre Interessen und die der Kinder gegenüber. Für solche Geschäfte ist sie von der Vertretung ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1824 BGB).
Das Familiengericht bestellt dann einen Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) – eine außenstehende Person, die die Interessen der Kinder vertritt. Und für wesentliche Geschäfte, etwa die Verfügung über ein Grundstück, braucht es zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB in Verbindung mit §§ 1850 ff. BGB).
Für die Mutter bedeutet das: Über das eigene Haus verhandelt sie mit einer fremden Person, die die Familiensituation nicht kennt und die gehalten ist, allein das Wohl der Kinder im Blick zu haben. Das ist niemandem vorzuwerfen – es ist der Zweck der Vorschrift. Es ist nur selten das, was sich jemand vorgestellt hat.
Ohne Trauschein erbt der Partner gar nichts
Hier ist der Irrtum am größten, und die Folgen sind am härtesten.
„Wir sind so lange zusammen, wir haben alles gemeinsam aufgebaut, das gehört uns beiden.“ Erbrechtlich zählt das nicht. Das gesetzliche Erbrecht des § 1931 BGB gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Ein nichtehelicher Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht – unabhängig davon, ob die Beziehung drei Jahre oder dreißig Jahre gedauert hat, und unabhängig davon, wer was mitfinanziert hat.
Wer stattdessen erbt, ergibt sich aus der Ordnung der Verwandten (§ 1930 BGB):
- Erste Ordnung: die Abkömmlinge – Kinder, Enkel (§ 1924 BGB). Gibt es ein Kind, erbt es alles.
- Zweite Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Leben beide Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle – also die Geschwister des Verstorbenen.
- Dritte Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB).
Konkret: Unverheiratetes Paar ohne Kinder, einer stirbt. Die Partnerin bleibt im gemeinsamen Haus zurück – und Erben sind die Eltern des Verstorbenen. Leben die nicht mehr, sind es seine Geschwister. Die Partnerin hat keinen Anspruch, und sie hat auch keinen Pflichtteil.
Wer nicht verheiratet ist und Vermögen hat, braucht deshalb ein Testament – oder einen Erbvertrag. Alles andere ist eine Entscheidung gegen den eigenen Partner, auch wenn sie nicht so gemeint war.
Was ein Testament kann – und was nicht
Mit einem Testament lässt sich die Verteilung gestalten, lassen sich Erbengemeinschaften vermeiden und Konflikte entschärfen. Es gibt dabei volle Testierfreiheit: Es ist die eigene Entscheidung, wer bedacht wird.
Zwei Grenzen gibt es trotzdem:
- Der Pflichtteil naher Angehöriger bleibt. Wer enterbt wird, kann die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Dazu gibt es eine eigene Folge.
- Ein Testament beseitigt keine Familienkonflikte. Wer vorher mit den Kindern über die Aufteilung spricht, kann auch damit Streit auslösen. Das ist ehrlicherweise so. Nur: Niemals so wie später im Erbfall ohne Testament – da gibt es meist nur noch Verlierer.
Ein Instrument, das in der Praxis viel bringt, ist die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker setzt den Nachlass so um, wie es im Testament bestimmt ist – die Erben müssen sich darüber nicht einigen. Das kostet etwas. Gegenüber einem jahrelangen Erbstreit oder abgebrochenen Kontakten ist es meist die günstigere Variante.
Und das Berliner Testament?
Der Klassiker bei Ehepaaren: Man setzt sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst danach. Das löst das Problem der Erbengemeinschaft – kostet aber beim ersten Todesfall den erbschaftsteuerlichen Freibetrag der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil. Das sind 400.000 Euro je Kind, die ungenutzt verfallen.
Deshalb gilt: nicht einfach eine Vorlage abschreiben. Gerade wenn Immobilien oder größere Vermögen im Spiel sind, macht die Gestaltung steuerlich einen erheblichen Unterschied. Mehr dazu in der Folge zum Berliner Testament und zur Form in der Folge zum Testament selbst schreiben.
Braucht jeder ein Testament?
Nein. Kein Testament zu haben ist nicht automatisch falsch – wenn die gesetzliche Erbfolge genau das bewirkt, was man will.
Problematisch ist der andere Fall: Man glaubt zu wissen, was passiert, und das Gesetz sieht etwas völlig anderes vor. Das ist das eigentliche Risiko.
Zwei Dinge, die jeder einmal machen sollte
- Einmal durchspielen, was passiert. Verheiratet oder nicht? Kinder? Kinder aus früheren Beziehungen? Minderjährige Kinder? Wer wäre dann Erbe, zu welchen Anteilen – und ist das das gewünschte Ergebnis?
- Eine Vermögensaufstellung machen. Immobilien, Konten, Wertpapiere, Beteiligungen, Lebensversicherungen. Erst dann weiß man, über welche Größenordnung man eigentlich redet, ob sich etwas sinnvoll teilen lässt und ob die Freibeträge ausgeschöpft werden können.
Beides dauert einen Nachmittag. Danach weiß man, ob Handlungsbedarf besteht.
Häufige Fragen
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben sind zunächst die Abkömmlinge (§ 1924 BGB), neben ihnen der Ehegatte (§ 1931 BGB). Gibt es keine Abkömmlinge, erben die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), danach die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB).
Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?
Bei Zugewinngemeinschaft und vorhandenen Kindern die Hälfte: ein Viertel gesetzlicher Erbteil (§ 1931 Abs. 1 BGB) und ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB). Die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.
Erbt mein Lebensgefährte, wenn wir nicht verheiratet sind?
Nein. Das gesetzliche Erbrecht gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Ein nichtehelicher Lebensgefährte erbt nicht und hat auch keinen Pflichtteil – unabhängig von der Dauer der Beziehung. Erben sind dann die Verwandten, also Kinder, sonst Eltern und Geschwister.
Können minderjährige Kinder erben?
Ja, auf das Alter kommt es nicht an. Praktisch wird es dann aber aufwendig: Ist der sorgeberechtigte Elternteil selbst Miterbe, ist er für die Auseinandersetzung von der Vertretung ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 BGB). Das Familiengericht bestellt einen Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB), und für wesentliche Geschäfte ist eine gerichtliche Genehmigung nötig (§ 1643 BGB).
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Die Gemeinschaft mehrerer Erben, denen der Nachlass gemeinsam zusteht. Die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich (§ 2038 BGB), und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Ohne Einigung endet das in einer Teilungsklage oder Teilungsversteigerung.
Bekommt der Ehepartner automatisch das Familienhaus?
Nein. Es kommt darauf an, ob die Immobilie in den Nachlass fällt und wer Eigentümer war. Waren beide Ehegatten je zur Hälfte eingetragen, fällt nur der Hälfteanteil des Verstorbenen in den Nachlass – und daran sind alle Miterben beteiligt.
Braucht jeder ein Testament?
Nein. Wenn die gesetzliche Erbfolge zum gewünschten Ergebnis führt, ist kein Testament nötig. Riskant ist die Annahme, man wisse, was passiert – wenn das Gesetz tatsächlich etwas anderes vorsieht.