Podcast-Folge · 7. Oktober 2026 · 16 Minuten

Der Pflichtteil – wenn Enterben nicht alles löst

Kann man jemanden wirklich enterben? Wer trotzdem Geld verlangen kann, wie viel – und warum eine Schenkung das Problem meist nicht löst.

Zum Text

Dies ist die schriftliche Fassung der Folge – inhaltlich gleich, aber redigiert und mit den Fundstellen versehen. Wer lieber zuhört: die Folge dauert 16 Minuten (öffnet in neuem Fenster).

Wer ein Testament schreibt, denkt oft zuerst: Es ist mein Vermögen, ich kann damit machen, was ich will. Das stimmt auch – bis zu einer Grenze. Diese Grenze heißt Pflichtteil.

Was der Pflichtteil ist

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanspruch naher Angehöriger (§ 2303 BGB). Er greift genau dann, wenn jemand im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt wird. Steht dort also „mein Sohn soll nichts bekommen“, kann der Sohn trotzdem einen Anspruch haben.

Ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Erbe

Das wird am häufigsten missverstanden. Wer den Pflichtteil verlangt, wird dadurch nicht Miterbe. Er bekommt einen reinen Geldanspruch gegen die Erben.

Kein Anteil am Haus. Kein Anteil am Auto. Und auch nicht automatisch der Schmuck der Großmutter. Verlangt werden kann ausschließlich Geld.

Wer pflichtteilsberechtigt ist

  • Kinder und weitere Abkömmlinge
  • Enkel, wenn das Kind vorverstorben ist – sie rücken unter den Voraussetzungen des § 2309 BGB nach
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern – aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Onkel, Tanten und Cousinen. Und auch nicht die Lebensgefährtin ohne Trauschein – unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestand. Der Kreis ist überschaubar und abschließend.

Wie hoch der Pflichtteil ist

Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Was das konkret bedeutet, zeigt das Beispiel aus der Folge:

Rechenbeispiel

Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder. Ohne Testament erbt jedes Kind die Hälfte – der gesetzliche Erbteil beträgt also 50 Prozent.

Mit Testament setzt er nur eines der beiden Kinder als Alleinerben ein. Der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes wäre 50 Prozent gewesen, der Pflichtteil ist die Hälfte davon: 25 Prozent des Nachlasswerts, zahlbar in Geld.

Wenn das Vermögen im Haus oder im Unternehmen steckt

Hier wird es praktisch. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, und er ist zu erfüllen – unabhängig davon, woraus der Nachlass besteht.

Ein hoher Vermögenswert bedeutet aber nicht, dass entsprechend Geld vorhanden ist. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Betrieb, müssen die Erben den Pflichtteil trotzdem auszahlen. Im ungünstigen Fall heißt das: beleihen oder verkaufen.

Wer eine Nachfolge plant, sollte deshalb nicht nur rechnen, was etwas wert ist, sondern auch, woher das Geld dafür kommen soll.

Der häufigste Irrtum: „Dann verschenke ich eben alles“

Die Überlegung klingt naheliegend: Ich übertrage das Haus heute, dann ist am Ende nichts mehr da, was man teilen müsste. So funktioniert es nicht.

Dagegen steht der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Die Anrechnung schmilzt pro vollem Jahr um ein Zehntel ab – eine Schenkung vor drei Jahren zählt also noch zu 70 Prozent.

Zwei Ausnahmen werden in der Praxis besonders oft übersehen:

  • Schenkungen unter Ehegatten. Die Frist beginnt nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Bei bestehender Ehe läuft sie damit praktisch gar nicht.
  • Vorbehaltene Nutzungsrechte. Wer sich bei der Übertragung einen umfassenden Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehält, hat das Vermögen wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben. Nach der Rechtsprechung läuft die Zehn-Jahres-Frist dann regelmäßig nicht an.

Gerade die zweite Konstellation ist tückisch, weil ein Nießbrauch steuerlich oft genau das Richtige ist – erbrechtlich aber die erhoffte Wirkung verfehlt. Beides gehört deshalb gemeinsam auf den Tisch.

Woher ein Enterbter überhaupt weiß, worum es geht

Ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Erbe – er kennt den Nachlass also nicht. Deshalb gibt ihm § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Erben.

„Da ist nichts da“ ist keine Auskunft. Verlangt werden kann ein Nachlassverzeichnis, auf Wunsch ein notarielles, und in bestimmten Fällen die Wertermittlung einzelner Gegenstände. Das notarielle Verzeichnis ist in der Praxis das belastbarste Mittel, weil der Notar die Angaben selbst ermittelt.

Der Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar. In der Praxis entzündet sich der Streit meist genau hier – lange bevor über Zahlen gesprochen wird.

Muss man den Pflichtteil überhaupt geltend machen?

Nein. Der Pflichtteil ist ein Recht, keine Pflicht.

Das ist mehr als eine Formalie. Stirbt der Vater und erbt die Mutter das gemeinsame Haus, hätte das Kind einen Pflichtteilsanspruch gegen die eigene Mutter. Macht es ihn geltend, müsste sie das Haus unter Umständen verkaufen, um auszahlen zu können. Niemand zwingt das Kind dazu – die Möglichkeit besteht, der Zwang nicht.

Sechs Punkte zum Mitnehmen

  1. Wenn ihr jemanden übergehen wollt: prüft zuerst, ob diese Person trotzdem pflichtteilsberechtigt ist.
  2. Rechnet den Pflichtteil einmal konkret aus – gerade bei Immobilien und Unternehmen, damit ihr die Größenordnung kennt.
  3. Denkt an die Liquidität. Ein hoher Vermögenswert bedeutet nicht, dass genug Geld da ist.
  4. Schenkungen zu Lebzeiten können helfen, lösen das Pflichtteilsthema aber nicht – und haben eigene steuerliche Folgen.
  5. Ein Pflichtteilsverzicht kann sinnvoll sein. Er muss sauber gestaltet und notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB).
  6. Bei größeren Vermögen nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich planen.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Abkömmlinge – also Kinder und unter den Voraussetzungen des § 2309 BGB auch Enkel –, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Hinterlässt ein verwitweter Vater zwei Kinder und setzt eines davon als Alleinerben ein, beträgt der Pflichtteil des anderen Kindes 25 Prozent des Nachlasswerts.

Bekomme ich mit dem Pflichtteil einen Anteil am Haus?

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Man wird dadurch nicht Miteigentümer einzelner Nachlassgegenstände.

Kann ich den Pflichtteil durch eine Schenkung vermeiden?

Nur eingeschränkt. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch anteilig hinzugerechnet, abschmelzend um ein Zehntel je Jahr (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe; bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnrecht läuft sie nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht erst an.

Woher erfahre ich, wie hoch der Nachlass ist?

Über den Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB. Die Erben schulden ein Nachlassverzeichnis, auf Verlangen ein notarielles, und in bestimmten Fällen die Wertermittlung einzelner Gegenstände. Der Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.

Muss ich meinen Pflichtteil geltend machen?

Nein, es ist ein Recht und keine Pflicht. Gerade wenn der Nachlass im Wesentlichen aus der Familienimmobilie besteht, entscheiden sich viele bewusst dagegen.

Kein Ersatz für Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Erb- und Steuerrecht hängen stark von der jeweiligen Familien- und Vermögenssituation ab; einzelne Regelungen ändern sich. Für Entscheidungen im konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Steuerberatung.

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