Dies ist die schriftliche Fassung der Folge – inhaltlich gleich, aber redigiert und mit den Fundstellen versehen. Wer lieber zuhört: die Folge dauert 18 Minuten (öffnet in neuem Fenster).
Vom Berliner Testament hat fast jeder schon gehört. Es klingt einfach, es ist schnell geschrieben – und es kann richtig teuer werden. Diese Folge erklärt, was es leistet, wo die Steuerfalle liegt und welche Wirkung die meisten unterschätzen.
Was ein Berliner Testament ist
Ehegatten setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an die Kinder fällt. Die Kinder sind damit Schlusserben.
Stirbt also der Vater zuerst, bekommt die Mutter alles. Erst wenn auch sie stirbt, erben die Kinder das, was dann noch da ist. Diese Auslegung ist in § 2269 BGB sogar als gesetzliche Zweifelsregel hinterlegt: Im Zweifel ist der Dritte Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten – und nicht Nacherbe des zuerst Verstorbenen.
Warum es so beliebt ist
Der Grund ist nachvollziehbar: Der überlebende Ehepartner soll zunächst vollständig abgesichert sein. Das gilt besonders dann, wenn das Vermögen im Wesentlichen aus dem Familienhaus besteht.
Ohne Testament würde die gesetzliche Erbfolge greifen – der überlebende Ehegatte bildet dann mit den Kindern eine Erbengemeinschaft und muss über das eigene Haus mit ihnen Einvernehmen herstellen. Bei minderjährigen Kindern kommt dafür ein gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger ins Spiel. Genau das vermeidet das Berliner Testament.
Der Pflichtteil bleibt
Die Kinder sind beim ersten Todesfall nicht als Erben eingesetzt – damit gehören sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB). Sie können ihren Pflichtteil also schon beim ersten Erbfall verlangen, und zwar als Geldanspruch gegen den überlebenden Ehegatten.
Ehepaar in Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten 800.000 Euro. Berliner Testament, die Mutter wird Alleinerbin.
Ohne Testament hätte die Mutter die Hälfte geerbt, jedes Kind ein Viertel. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Achtel = 12,5 Prozent oder 100.000 Euro je Kind.
Verlangen beide Kinder ihren Pflichtteil, muss die Mutter 200.000 Euro in Geld aufbringen – aus einem Nachlass, der vielleicht vor allem aus einem Haus besteht.
Damit ist genau das eingetreten, was das Testament verhindern sollte. Wie der Pflichtteil im Einzelnen funktioniert, steht in der Folge zum Pflichtteil.
Die Pflichtteilsstrafklausel
Deshalb enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordert, wird beim zweiten Todesfall schlechter gestellt – im Regelfall auf den dann ebenfalls nur noch bestehenden Pflichtteil gesetzt.
Wichtig ist, was so eine Klausel nicht kann: Den Pflichtteilsanspruch beim ersten Todesfall beseitigt sie nicht. Sie wirkt abschreckend, nicht ausschließend.
Eine verbreitete Variante ist die Jastrowsche Klausel. Dabei erhalten die Kinder, die den Pflichtteil nicht fordern, ein Vermächtnis, das erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird. Steuerlich hat das Folgen, die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (II R 34/20) geklärt hat: Der überlebende Ehegatte kann diese Vermächtnislast beim ersten Erbfall nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, weil sie noch nicht fällig ist. Das Kind muss den Erwerb beim zweiten Erbfall versteuern – als Erwerb von diesem Ehegatten. Die Klausel kann also mehr Steuer auslösen als gedacht.
Die Steuerfalle: ein Freibetrag verfällt
Das ist der Punkt, an dem das Berliner Testament seinen schlechten Ruf hat – und zwar zu Recht.
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Zwei Elternteile bedeuten also zusammen 800.000 Euro. Erbt das Kind beim ersten Todesfall aber nichts, lässt es diesen ersten Freibetrag ungenutzt verfallen. Er ist nicht übertragbar und nicht nachholbar.
Ein Kind, Berliner Testament. Beim Tod der Mutter als Letztversterbender beträgt der Nachlass 600.000 Euro – das Haus ist im Wert gestiegen, dazu kommen Ersparnisse.
Es steht nur noch ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Steuerpflichtig sind damit 200.000 Euro, in Steuerklasse I zu 11 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG): 22.000 Euro Erbschaftsteuer.
Wären beim ersten Todesfall 400.000 Euro an das Kind gegangen, wäre in diesem Beispiel gar keine Erbschaftsteuer angefallen.
Und die Entwicklung läuft in die falsche Richtung: Vermögen wird selten weniger. Ein Haus, das beim ersten Todesfall 200.000 Euro wert war, steht beim zweiten vielleicht bei 450.000 Euro – zuzüglich dessen, was der überlebende Ehegatte inzwischen angespart hat.
Das Supervermächtnis
Der Name klingt nach Lottogewinn, gemeint ist etwas anderes: eine Gestaltung, die den Freibetrag beim ersten Todesfall nutzbar macht, ohne die Absicherung des Ehepartners aufzugeben.
Technisch ist es ein Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) zu Gunsten der Kinder, bei dem der überlebende Ehegatte innerhalb der im Testament gesetzten Vorgaben bestimmt, wer was wann bekommt. Es muss also nicht heute schon festgelegt werden, welches Kind beim ersten Todesfall welchen Betrag erhält – der Überlebende entscheidet nach der dann bestehenden Lage.
Zwei Dinge sind dabei entscheidend:
- Die Fälligkeit. Ein Vermächtnis, das erst mit dem Tod des Beschwerten fällig wird, steht steuerlich einer Nacherbschaft gleich (§ 6 Abs. 4 ErbStG) – dann ist der ganze Zweck verfehlt. Die Erfüllung muss zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten möglich sein.
- Die Formulierung. Das Bestimmungsrecht muss hinreichend bestimmt und sauber abgegrenzt sein, sonst ist das Vermächtnis unwirksam.
Das ist nichts, was man aus einer Suchmaschine zusammensetzt. Richtig gemacht ist es aber eine der sinnvollsten Gestaltungen überhaupt.
Die Bindungswirkung – der am meisten unterschätzte Punkt
In einem gemeinschaftlichen Testament stehen die Verfügungen typischerweise in einem Verhältnis der Wechselbezüglichkeit: Die eine wäre ohne die andere nicht getroffen worden. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung und bei der Einsetzung der Kinder als Schlusserben wird das sogar vermutet (§ 2270 Abs. 2 BGB).
Die Folge steht in § 2271 BGB: Nach dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende kann die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr einseitig durch ein neues Testament ändern.
Zerstreitet sich die Mutter also zehn Jahre nach dem Tod des Vaters mit einem Kind, kann sie es nicht einfach aus dem Testament nehmen. Der einzige geordnete Ausweg wäre, das Zugewendete auszuschlagen (§ 2271 Abs. 2 BGB) – also auf das Erbe des verstorbenen Ehepartners zu verzichten. Das will in der Regel niemand.
Das überrascht viele, weil der Überlebende das Vermögen längst als sein eigenes empfindet. Rechtlich ist er darin aber gebunden.
Drei Lebenslagen, die vorher bedacht werden sollten
Wiederverheiratung
Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, trifft eine Lebensplanung von vor zwanzig Jahren auf eine völlig andere Situation – das alte Testament und seine Bindungswirkung gelten weiter. Dafür gibt es die Wiederverheiratungsklausel, die den Fall ausdrücklich regelt. Sie muss aber im Testament stehen.
Patchwork
Bringen beide Partner Kinder aus früheren Beziehungen mit und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, geht das Vermögen des zuerst Verstorbenen zunächst vollständig auf den anderen über. Beim zweiten Todesfall entscheidet dann, wessen Kinder als Schlusserben eingesetzt sind. Die Kinder des zuerst Verstorbenen können dabei wirtschaftlich deutlich schlechter dastehen als gedacht. Hier führt keine Standardvorlage zu einem brauchbaren Ergebnis.
Trennung und Scheidung
Wird die Ehe vor dem Tod aufgelöst, ist das gemeinschaftliche Testament nach § 2268 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2077 BGB grundsätzlich seinem ganzen Inhalt nach unwirksam – es bleibt aber wirksam, soweit anzunehmen ist, dass es auch für diesen Fall gelten sollte (§ 2268 Abs. 2 BGB). Auf diese Auslegung sollte sich niemand verlassen. Bei Trennung gehört das Testament auf den Tisch, und zwar früh.
Muss man damit zum Notar?
Nein. Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten auch eigenhändig errichten, und § 2267 BGB macht es dabei bewusst einfach: Ein Ehegatte schreibt den gesamten Text handschriftlich, der andere unterschreibt mit. Ort und Datum der eigenen Unterschrift soll der Mitunterzeichnende angeben.
Zwei Grenzen gibt es: Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB) – und eingetragene Lebenspartner. Für unverheiratete Paare ist es kein Weg; dort führt die Gestaltung über einen Erbvertrag. Und: Dass die Form einfach ist, heißt nicht, dass der Inhalt einfach ist. Zur Form im Einzelnen siehe die Folge zum Testament selbst schreiben.
Wann ein Berliner Testament sinnvoll ist
Trotz aller Einwände: Es ist eine gute Lösung, wenn die Lage dazu passt.
- Ehepaare ohne Kinder. Hier ist der klassische Aufbau meist genau richtig – und er verhindert, dass Schwiegereltern oder Geschwister des Verstorbenen mit ins Erbe kommen.
- Gemeinsame Kinder, überschaubares Vermögen. Liegt der Nachlass sicher unter den Freibeträgen, kostet die Steuerfalle nichts.
- Mit Supervermächtnis auch bei größeren Vermögen – dann sind Absicherung und Freibeträge beides zu haben.
Sechs Punkte zum Mitnehmen
- Ziel klären: maximale Absicherung des Ehepartners, oder sollen die Kinder beim ersten Todesfall schon beteiligt werden?
- Pflichtteilsansprüche der Kinder mitrechnen – und zwar in Euro, nicht in Quoten.
- Bindungswirkung prüfen. Der Überlebende kann später möglicherweise nichts mehr ändern.
- Erbschaftsteuer einmal durchrechnen. Unterschätzt wird meist, wie viel Vermögen tatsächlich da ist.
- Keine Standardvorlage – bei Patchwork, Immobilien oder Unternehmen schon gar nicht.
- Regelmäßig prüfen. Was man mit vierzig schreibt, passt mit achtzig selten noch.
Häufige Fragen
Was ist ein Berliner Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Überlebenden bestimmen (§ 2269 BGB).
Können die Kinder beim Berliner Testament den Pflichtteil verlangen?
Ja. Weil sie beim ersten Todesfall nicht Erben sind, steht ihnen der Pflichtteil zu – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch gegen den überlebenden Ehegatten (§ 2303 BGB). Eine Pflichtteilsstrafklausel wirkt abschreckend, beseitigt den Anspruch aber nicht.
Warum ist das Berliner Testament steuerlich ungünstig?
Weil die Kinder beim ersten Todesfall nichts erben und ihren Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt verfallen lassen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Beim zweiten Todesfall steht nur noch ein Freibetrag zur Verfügung.
Was ist ein Supervermächtnis?
Ein Zweckvermächtnis zu Gunsten der Kinder (§ 2156 BGB), bei dem der überlebende Ehegatte innerhalb vorgegebener Grenzen über Empfänger, Höhe und Zeitpunkt bestimmt. So lässt sich der Freibetrag beim ersten Todesfall nutzen, ohne die Absicherung aufzugeben. Die Fälligkeit darf nicht auf den Tod des Überlebenden gelegt werden, sonst greift § 6 Abs. 4 ErbStG.
Kann der überlebende Ehepartner das Berliner Testament später ändern?
Wechselbezügliche Verfügungen in der Regel nicht. Mit dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 BGB). Möglich bleibt die Änderung nur, wenn der Überlebende das ihm Zugewendete ausschlägt.
Muss ein Berliner Testament notariell errichtet werden?
Nein. Es genügt, dass ein Ehegatte den Text vollständig handschriftlich schreibt und der andere eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Errichten können es nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 2265 BGB).
Was passiert mit dem Berliner Testament bei Scheidung?
Wird die Ehe vor dem Tod aufgelöst, ist das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§ 2268 Abs. 1 BGB, § 2077 BGB). Verfügungen bleiben nur wirksam, soweit anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall gelten sollten. Auf diese Auslegung sollte man sich nicht verlassen.