Dies ist die schriftliche Fassung der Folge – inhaltlich gleich, aber redigiert und mit den Fundstellen versehen. Wer lieber zuhört: die Folge dauert 17 Minuten (öffnet in neuem Fenster).
In der Folge davor ging es darum, was passiert, wenn kein Testament da ist. Wer danach beschließt, eins zu schreiben, steht sofort vor der nächsten Frage: Reicht ein Blatt Papier? Oder muss man zum Notar?
Ja, ein Blatt Papier reicht
Ein Testament kann man selbst errichten. Das Gesetz kennt dafür zwei ordentliche Formen (§ 2231 BGB): die Niederschrift beim Notar und das eigenhändige Testament.
Für das eigenhändige Testament gilt § 2247 Abs. 1 BGB: eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Kein besonderes Papier, keine Zeugen, keine Beurkundung. Stift und Papier genügen.
Der häufigste Formfehler: der Computerausdruck
„Eigenhändig geschrieben“ heißt wörtlich das: der gesamte Text von Hand. Ein am Rechner geschriebenes, ausgedrucktes und dann unterschriebenes Testament ist unwirksam – auch wenn die Unterschrift echt ist und der Inhalt genau dem Willen entspricht.
Das ist der Fehler, der in der Praxis am häufigsten vorkommt. Und er fällt immer zum spätesten möglichen Zeitpunkt auf: wenn jemand gestorben ist und das Testament aus der Schublade geholt wird. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge – genau das, was man vermeiden wollte.
Ort und Datum: „soll“, nicht „muss“
Nach § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser angeben, wann (Tag, Monat, Jahr) und wo er das Testament geschrieben hat. Das ist eine Soll-Vorschrift: Fehlt die Angabe, ist das Testament nicht automatisch unwirksam. Entstehen aber Zweifel über die Gültigkeit, ist es nur wirksam, wenn sich die Zeit der Errichtung anderweitig feststellen lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Warum das praktisch wichtig ist, zeigt der Normalfall: Nach dem Tod finden sich drei Testamente in verschiedenen Schubladen. Das jüngste geht vor – aber nur, wenn man es erkennen kann. „Sommer 2026“ hilft dabei nicht, wenn im Sommer 2026 zwei Testamente entstanden sind.
Deshalb: ein vollständiges Datum, auch wenn das Gesetz es nur empfiehlt.
Die Unterschrift
Sie gehört ans Ende und soll Vor- und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 3 BGB). Eine andere Form der Unterzeichnung schadet nicht, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft ausreicht – darauf sollte man es aber nicht anlegen.
Nicht eigenhändig testieren können Minderjährige und Personen, die nicht lesen können (§ 2247 Abs. 4 BGB). Wer mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament zur Niederschrift eines Notars errichten (§§ 2229, 2233 BGB).
„Meine Frau bekommt alles“ – und jetzt?
Damit ist die Form erledigt. Das größere Problem ist meistens der Inhalt.
Der Satz „meine Frau bekommt alles“ wäre umgangssprachlich klar und als Erbeinsetzung grundsätzlich tragfähig – § 2087 Abs. 1 BGB behandelt die Zuwendung des Vermögens als Erbeinsetzung, auch wenn das Wort „Erbe“ fehlt. Sobald es aber um mehrere Personen und einzelne Gegenstände geht, wird es unklar.
Erbe oder Vermächtnis? Das ist nicht dasselbe
Der Unterschied ist der zentrale Punkt dieser Folge.
- Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Position des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB). Er übernimmt also das Vermögen – und die Verbindlichkeiten, die Verträge, die Pflichten.
- Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe eines Gegenstands oder Zahlung eines Betrags (§§ 1939, 2174 BGB). Er wird dadurch nicht Erbe – kann aber zusätzlich Erbe sein.
Im Testament steht: „Meine Kinder werden Erben. Mein Patenkind soll 10.000 Euro bekommen.“ Dann erben die Kinder, und das Patenkind hat einen Zahlungsanspruch gegen sie. Das ist für das Patenkind die bequemere Position – kein Nachlass zu verwalten, keine Verbindlichkeiten, nur ein Anspruch.
Steht dort dagegen: „Meine Patentochter erbt 10.000 Euro“, ist unklar, was gemeint war. § 2087 Abs. 2 BGB hilft im Zweifel: Sind nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist nicht anzunehmen, dass die Person Erbe sein soll – auch dann nicht, wenn sie als Erbe bezeichnet ist.
„Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter mein Geld“
Verständlich formuliert – und juristisch offen in gleich vier Richtungen:
- Sollen beide Erben sein? Zu welchen Anteilen?
- Oder soll einer Erbe werden und der andere nur einen Gegenstand erhalten?
- Was gilt, wenn das Haus beim Erbfall deutlich mehr wert ist als das Geldvermögen – oder das Geld inzwischen ausgegeben ist?
- Und wer zahlt die Schulden?
Zwischen dem Schreiben und dem Erbfall liegen oft Jahrzehnte. In dieser Zeit verschieben sich Werte. Eine Formulierung, die nur die Momentaufnahme beschreibt, trägt diese Zeit nicht.
Die Reihenfolge ist deshalb: erst überlegen, wer Erbe werden soll – dann, was einzelne Personen zusätzlich bekommen sollen – dann formulieren.
Vorlagen aus dem Internet und von der KI
Es gibt durchaus brauchbare Vorlagen. Das ist nicht das Problem. Das Problem ist: Eine Vorlage kennt die eigene Familie nicht.
Sie weiß nicht, ob Kinder aus früheren Beziehungen da sind, ob eine Immobilie im Ausland liegt, ob ein Unternehmen oder eine Beteiligung dazugehört, wie die Pflichtteilsansprüche aussehen, was steuerlich sinnvoll ist. Und bei einem Sprachmodell kommt hinzu: Die Antwort ist nur so gut wie die Frage – und ob man die richtigen Fragen stellt, weiß man ohne Fachkenntnis nicht.
Je individueller die Lebenslage, desto schlechter passt eine Standardvorlage. Bei Patchworkfamilien kann ein einzelner Satz weitreichende Folgen für die gemeinsamen Kinder haben.
Ein guter Mittelweg: sich beraten lassen und das Testament anschließend selbst schreiben. Die Beratung kostet einen Bruchteil dessen, was ein späterer Erbstreit kostet.
Ehepaare: ein Testament oder zwei?
Beides geht. Jeder Ehegatte kann ein eigenes Testament errichten – Ehegatten können aber auch ein gemeinschaftliches Testament machen (§ 2265 BGB). Dafür genügt es nach § 2267 BGB, dass einer den Text vollständig handschriftlich schreibt und der andere eigenhändig mitunterzeichnet.
Der Standardfall dabei ist das Berliner Testament. Es hat eine wichtige Nebenwirkung, die man kennen sollte: Nach dem Tod des ersten Ehegatten sind wechselbezügliche Verfügungen bindend; der Überlebende kann sie nicht einfach durch ein neues Testament ersetzen (§§ 2270, 2271 BGB). Und steuerlich verfällt ein Freibetrag der Kinder. Dazu gibt es eine eigene Folge.
Wann der Notar sinnvoll ist
Gesetzlich nötig ist er für ein Testament nicht. Sinnvoll ist er in drei Lagen: bei umfangreichem oder komplexem Vermögen, bei Unsicherheit über die Formulierung – und bei Immobilien.
Der letzte Punkt ist ein praktischer Kostenvorteil, der oft übersehen wird: Für die Grundbuchumschreibung verlangt das Grundbuchamt grundsätzlich einen Erbschein. Beruht die Erbfolge aber auf einem notariellen Testament, genügen nach § 35 Abs. 1 GBO in der Regel das Testament und die Eröffnungsniederschrift. Die Kosten für den Erbschein entfallen dann – häufig mehr, als die Beurkundung gekostet hat.
Wo das Testament hingehört
Das beste Testament ist wirkungslos, wenn es niemand findet. Unter der Matratze, im Kochbuch oder in einem Ordner, von dem niemand weiß, ist es im Ergebnis so gut wie nicht vorhanden.
Die sichere Lösung: Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu nehmen (§ 2248 BGB). Das Gericht lässt es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfassen (§ 78c BNotO). Tritt der Erbfall ein, benachrichtigt das Register das Nachlassgericht automatisch – das Testament wird eröffnet, ohne dass jemand danach suchen muss.
Die Kosten sind überschaubar: eine Pauschale von 75 Euro für die Verwahrung (Nr. 12100 KV GNotKG) und rund 18 Euro für die Registrierung. Bei notariellen Testamenten übernimmt der Notar die Registrierung ohnehin.
Fünf Punkte zum Mitnehmen
- Komplett handschriftlich und am Ende eigenhändig unterschrieben. Kein Ausdruck.
- Ort und vollständiges Datum dazu – bei Ehegatten auch bei der Mitunterschrift.
- Erben und Gegenstände genau benennen und sauber zuordnen: wer wird Erbe, wer bekommt ein Vermächtnis.
- Sicher aufbewahren, besser: beim Nachlassgericht hinterlegen, damit es gefunden wird.
- Regelmäßig prüfen. Ein Testament mit vierzig geschrieben passt mit achtzig meist nicht mehr.
Häufige Fragen
Kann ich mein Testament selbst schreiben?
Ja. Ein eigenhändiges Testament erfordert nur eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein Notar ist dafür nicht nötig.
Darf ich das Testament am Computer schreiben und dann unterschreiben?
Nein. Der gesamte Text muss handschriftlich sein. Ein ausgedrucktes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam – es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.
Müssen Ort und Datum im Testament stehen?
Das Gesetz sagt „soll“ (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlen die Angaben und entstehen Zweifel an der Gültigkeit, ist das Testament nur wirksam, wenn sich die Zeit der Errichtung anders feststellen lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB). Ein vollständiges Datum ist deshalb dringend zu empfehlen.
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB) und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf einen Gegenstand oder Geldbetrag (§§ 1939, 2174 BGB). Sind nur einzelne Gegenstände zugewendet, liegt im Zweifel ein Vermächtnis vor – selbst wenn die Person als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB).
Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
In besonderer amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht (§ 2248 BGB). Es wird dann im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst (§ 78c BNotO) und im Erbfall automatisch eröffnet. Kosten: 75 Euro Verwahrungspauschale und rund 18 Euro Registrierung.
Können Ehegatten ein gemeinsames Testament schreiben?
Ja, ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten (§ 2265 BGB). Es genügt, dass ein Ehegatte den Text handschriftlich schreibt und der andere eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).
Wann lohnt sich ein notarielles Testament?
Bei umfangreichem Vermögen, bei Unsicherheit über die Formulierung und besonders bei Immobilien: Für die Grundbuchumschreibung genügen dann meist Testament und Eröffnungsniederschrift statt eines Erbscheins (§ 35 Abs. 1 GBO), was die Erbscheinskosten erspart.